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Pressespiegel zur aktuellen Klage

 

EJZ vom 09.04.2011

Bohren im Schwebezustand

Gericht könnte die Arbeiten in Gorleben vorläufig stoppen, sieht aber noch Abstimmungsbedarf


Aufn.: DBE

gel Gorleben. Auch in dieser Woche gab es für den Salzstock in Gorleben keine Ruhepause: Vorbohrungen im Bohrort 5.4, abschließende Sicherungsarbeiten im Bohrort 1.

8, Fahrbahnbauarbeiten in der nördlichen Richtstrecke, Sanierung im Spannungsmesssystem im Erkundungshorizont 370 in Schacht 2, Ultraschallmessungen in Kurzbohrungen zur Erkundung von Kohlenwasserstoffvorkommen im Querschlag 1 West. Mitnichten also ruhen die Arbeiten im Erkundungsbergwerk für ein Atommüll-Endlager. Das Bundesumweltministerium dokumentiert die fortschreitenden Arbeiten sogar ganz offen auf seiner Homepage. Umso verwunderlicher, dass man beim Verwaltungsgericht Lüneburg davon ausgeht, dass die Arbeiten ruhen. Denn genau das entspräche eigentlich den Gepflogenheiten in einem rechtlichen Schwebezustand wie im Fall Gorleben. Die Rechtshilfe Gorleben hat deswegen jetzt noch einmal beim Verwaltungsgericht beantragt, die Arbeiten im Salzstock unterbrechen zu lassen, bis das Gericht über den Sofortvollzug und in der Hauptsache entschieden hat.

Hintergrund ist das inzwischen doch recht unübersichtliche Verfahren zur Weiterarbeit in Gorleben. Zur Erinnerung: Das Landesamt für Bergbau hatte am 1. Oktober 2010 den Rahmenbetriebsplan für das Gorleben-Projekt verlängert. Nach der von Rot-Grün verfügten zehnjährigen Arbeitsunterbrechung sollte weitererkundet werden. Am 9. November schob das Landesamt auch noch einen Sofortvollzug für die Arbeiten hinterher. Da hatten Gorleben-Gegner schon längst Klage eingereicht, weil der Betriebsplan veraltet und damit rechtswidrig sei. Im Februar reichten die Gorleben-Gegner zusätzlich Klage gegen den Sofortvollzug ein. Seitdem hätten die Arbeiten ruhen können -sie müssen es aber nicht.

Denn zurzeit befinde man sich in einem »rechtlichen Schwebezustand», betont Gerichtssprecher Wolfgang Siebert. Es entspreche durchaus den Gepflogenheiten, dass bei beklagten Sofortvollzügen erst einmal nichts geschehe. Das sei beispielsweise bei Abschiebungen als gentlemen»s agreement gängige Praxis: damit nicht etwa Fakten geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig zu machen wären, während ein Gericht über den Sofortvollzug entscheidet. Wenn in Gorleben die Arbeiten nicht eingestellt werden, könnte das Gericht sie stoppen. Ob Lüneburg das tun wird, ist aber noch nicht entschieden. Denn noch sollen sich Kläger und Beklagte erst einmal dazu äußern.

Geäußert hat sich gegenüber der EJZ schon einmal das Niedersächsische Umweltministerium, das dem Landesamt für Bergbau übergeordnet ist: Im Salzstock würden keine Fakten geschaffen, die die Umwelt oder Nachbarverhältnisse beeinträchtigten. Insofern sieht sich das Ministerium an ein solches gentlemen»s agreement nicht gebunden. Die Gorleben-Gegner dagegen warnen sehr wohl davor, dass mit der Weiterarbeit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Von welcher Bedeutung die Entscheidung ist, zeigt der weitere Fahrplan, den das Verwaltungsgericht für den Fall skizziert: Womöglich erst Ende September könnte über die Frage des Sofortvollzugs entschieden werden. In der Hauptsache könnte ein Spruch vielleicht erst 2012 folgen. Bis dahin könnten also erst einmal noch zahlreiche Bohrungen, Ultraschallmessungen und Co. im Salzstock stattfinden.

Bild: Das Gorleben-Projekt wird vorangetrieben: Derzeit wird der Salzstock für ein Atommüll-Endlager weitererkundet. Die Arbeiten finden allerdings in einem juristischen Schwebezustand statt. Der Sofortvollzug der Arbeiten wird nämlich beklagt. Das Gericht könnte sie vorerst stoppen.

 


EJZ vom 21.10.2010

Augen zu vor den Mängeln?

Endlager-Projekt: Gorleben-Gegner klagen

Endlager-Projekt: Gorleben-Gegner klagen lr Gorleben. Greenpeace und die Rechtshilfe Gorleben haben gestern zusammen mit betroffenen Anwohnern Klage gegen die Wiederaufnahme der Arbeiten im Salzstock Gorleben eingereicht. Die Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg richtet sich gegen die im September genehmigte Verlängerung des Rahmenbetriebsplanes aus dem Jahr 1982 für das Atommüll-End- lagerprojekt.

Die Verlängerung ist nach Ansicht der Kläger rechtswidrig, da sich sämtliche Voraussetzungen wie Art und Menge der Abfälle, Erkundungsumfang und Sicherheitsanforderungen seit 1982 geändert hätten. Zu den betroffenen Anwohnern gehört unter anderem die Familie von Bernstorff. Die Klage war lange angedroht. Die Umweltschutzorganisation Greenpeace fordert nun erneut, den Endlager-Standort Gorleben aufzugeben und eine ergebnisoffene vergleichende Standortsuche nach internationalen wissenschaftlichen Standards zu starten. Greenpeace-Atomexperte Mathias Edler sagt: »Mit Tricksereien will die Bundesregierung den Salzstock in Gorleben nach heute nicht mehr gültigem Recht als Endlager ausbauen. Die Öffentlichkeit soll draußen bleiben, bis alles fertig ist. Das ist juristisch unzulässig, und dagegen klagen wir.» Die evangelische Kirche, der ebenfalls Salzrechte in Gorleben gehören, wird heute mit einer eigenen Klage nachlegen.

Greenpeace erinnert: Der strittige Rahmenbetriebsplan wurde 1982 nach damaligem Bergrecht erstellt. In dem Plan sei die Erkundung des gesamten Salzstocks als Endlager für hochradioaktiven Atommüll genehmigt worden. Das Bundesumweltministerium wolle jetzt jedoch nur noch den nordöstlichen Teil des Salzstocks untersuchen, da der Rest geologisch ungeeignet sei oder die Salzrechte fehlten. Doch »das ist hochgradig sicherheitsrelevant», meint Asta von Oppen von der Rechtshilfe Gorleben: »Wer nur einzelne Abschnitte des Salzstocks untersucht und dabei vor geologischen Mängeln die Augen verschließt, kann nicht sagen, Gorleben sei sicher.» Nach Ansicht der Kläger muss das Bundesumweltministerium dafür einen neuen Rahmenbetriebsplan beantragen. Selbst das Bundesamt für Strahlenschutz hatte 1993 in einer schriftlichen Stellungnahme festgestellt: »Die Beschränkung der Erkundung auf den nordöstlichen Teil des Salzstocks wäre ein neues Vorhaben, für das neue Betriebsplanverfahren durchgeführt werden müss-ten.» Ein neuer Antrag müsste jedoch dem seit 1990 geltenden Bergrecht folgen und würde eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern. »Genau das will die Bundesregierung umgehen, um schnell und ohne großes Aufsehen Tatsachen zu schaffen», kritisiert von Oppen. Nach Auffassung von Greenpeace, der Rechtshilfe Gorleben und der Anwohner müssten die Arbeiten in Gorleben darüber hinaus nicht nur dem aktuellen Bergrecht, sondern auch dem wesentlich strengeren Atomrecht genügen. Denn in Gorleben werde bereits ein Endlager gebaut: Schächte, Strecken und Betriebsräume entsprächen den Industrienormen für ein Endlager. Sowohl die Lagerung von heute 91 Castorbehältern genau über dem Salzstock als auch die Untersuchung nur eines Endlager-Standortes sind nach Ansicht der Kläger juristisch als Vorfestlegung zu werten. Die hiesige Bürgerinitiative Umweltschutz spricht von einer aussichtsreichen Klage: »Die Fortschreibung des verbrauchten und veralteten Rahmenbetriebsplans aus dem Jahr 1982 zielt vor allem darauf, die Mitsprache und Klagebefugnis der Öffentlichkeit zu unterlaufen. Mit der Entscheidung, nach dem 10-jährigen Moratorium den Salzstock Gorleben alternativlos und auf der Basis des Bergrechts ,weiterzuerkunden», wird manifest, dass aus einer Vorfestlegung auf Gorleben die Festlegung wurde.» Scheibchenweise solle das Endlager Gorleben realisiert werden. Doch damit werde Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) scheitern.


 

Frankfurter Rundschau vom 21.10.2010
 Politik
Atomendlagersuche


Klage unterbricht Gorleben-Erkundung

Anwohner und Salzrechte-Inhaber haben mit ihrer Klage gegen die Endlagersuche die Erkundung in Gorleben vorerst gestoppt. Einen von Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) angeregten Runden Tisch lehnen sie ab.

Berlin – Betroffene Gorlebener und die Organisation Greenpeace haben am Dienstag beim Verwaltungsgericht Lüneburg eine „Anfechtung“ dagegen eingereicht, dass im September der Rahmenbetriebsplan zur Salzstock-Erkundung von 1982 verlängert wurde.

Wie der Anwalt der Kläger, Ulrich Wollenteit, gestern in Berlin erklärte, habe das „aufschiebende Wirkung“ für die Genehmigung. Die im Oktober begonnene Erkundung müsse bis zur Klärung der Rechtsfrage unterbrochen werden. Aus dem Bundesumweltministerium, das für die Erkundung zuständig ist, hieß es, dass ohnehin noch nicht am Schacht gearbeitet werde. Bisher laufe noch die theoretische Vorbereitung.

Die Anwohner machen mit der Klage ihre Beteiligungs- und Eigentumsrechte geltend, sagte Wollenteit. So wichen Lage der Erkundungsschächte und geplante Müllmenge klar vom 1982 genehmigten Betriebsplan ab. Selbst das zuständige Bundesamt für Strahlenschutz habe das 1993 dem Ministerium gemeldet. Laut Greenpeace macht das eine neue Genehmigung nötig. Das vermeide die Politik, weil das 1990 novellierte Bergrecht Bürgerbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt. Ohnehin müsse die Erkundung längst nach Atomrecht vollzogen werden, da viele Entscheidungen auf eine Vorfestlegung auf den Standort hinweisen, etwa die Zwischenlagerung von Atommüll vor Ort. Auch sei bei früheren Verfahren nicht berücksichtigt worden, dass seit Juli 1977 ein Planfeststellungsverfahren nach niedersächsischem Recht läuft. Die Entscheidung werde offenbar verschleppt.

Anwohner lehnen Röttgen-Angebot ab

So lange der Dialog mit den Bürgern, zu dem Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) jüngst eingeladen hatte, unter diesen Bedingungen laufe, werden die Gorlebener nicht teilnehmen, erklärte Asta von Oppen, Sprecherin der Rechtshilfe Gorleben im Namen aller örtlichen Bürgerinitiativen. Röttgen hatte einen Runden Tisch oder Mediatorengespräch nach Vorbild von Stuttgart-21 angeregt. Das gaukle Bürgerbeteiligung nur vor, sagte von Oppen.

Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen die Gegner des Castor-Transports nach Gorleben schreiten voran. Man habe gegen elf Bundestagsabgeordnete der Linkspartei Ermittlungsverfahren eingeleitet, die den Aufruf „Castor Schottern“ unterzeichnet haben. Man verdächtige sie, zu Straftaten aufzurufen, sagte Staatsanwaltschaftssprecherin Angelika Klee der FR. Die Staatsanwaltschaft habe den Bundestagspräsidenten über die Ermittlungen unterrichtet und so den Schutz der Politiker vor Strafverfolgung aufgehoben: „Die Abgeordneten sind damit nicht mehr immun.“

Der linke Bundestagsabgeordnete Jan van Aken hält die Mitteilung der Staatsanwaltschaft für eine „Einschüchterungsmethode“ und will sich nicht beeindrucken lassen. „Diese Atompolitik ist derart undemokratisch, dass Widerstand zur Pflicht wird“, sagt van Aken der FR. „Ich halte das gewaltfreie Schottern für ein legitimes Mittel zivilen Ungehorsams.“



Legal Tribune online          
    09.11.2010
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/1901/erkundung-ohne-oeffentlichkeitsbeteiligung-unzulaessig/

Salzstock Gorleben
Keine Erkundung ohne die Öffentlichkeit

 

Der Salzstock von Gorleben soll weiter auf seine Eignung zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erkundet werden. Dazu wurde ein alter Rahmenbetriebsplan verlängert - und die Öffentlichkeit wiederum nicht beteiligt. Zu Unrecht, meint Dr. Ulrich Wollenteit, der auf die massiven Änderungen der letzten Jahrzehnte beim Projekt Atommüllentsorgung verweist.

Die Nutzung der Atomkraft zur Stromerzeugung ist begonnen worden, obwohl für die Entsorgung der Abfälle noch keine Lösung zur Verfügung stand. Eine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Endlager zu schaffen, ist erst im Jahr 1976 in § 9 a Abs. 3 Satz 1 AtG verankert worden. Ein Endlager gibt es dennoch bis heute nicht. Auch wegen dieser ungelösten Entsorgungsfrage wollte der Ausstiegsgesetzgeber die unbefristete Fortsetzung der Kernenergienutzung nicht mehr hinnehmen.

Die Brisanz in den Fragen nach dem Atommüll liegt in der extremen Gefährlichkeit der Abfälle und den unvorstellbar langen Zeiträumen, für die Sicherheit garantiert sein muss. Die Langzeitsicherheit soll durch die nicht rückholbare Lagerung der Abfälle in tiefen geologischen Formationen gewährleistet werden. Ob die Bedingungen bei Gorleben ausreichend günstig sind, ist umstritten.

Von 1977 bis heute: Gemengelage zwischen Atom- und Bergrecht
Errichtung und Betrieb eines Endlagers bedürfen nach § 9b AtG einer Planfeststellung. Nach einer äußerst umstrittenen Standortentscheidung, an der die Öffentlichkeit nie beteiligt war, ist bereits im Jahre 1977 ein Planfeststellungsantrag gestellt worden. Er war auf die Errichtung eines „nationalen Entsorgungszentrums“ ausgelegt und sollte neben einem Endlager für alle Arten von Nuklearabfällen eine Wiederaufbereitungsanlage, ein Zwischenlager und vieles mehr umfassen. Das Verfahren wurde jedoch auf Eis gelegt, so dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in weite Ferne gerückt ist.

Die eigentliche Erkundung erfolgte dann auf Basis eines Rahmenbetriebsplans sowie zahlreicher Haupt- und Sonderbetriebspläne nach Bergrecht. Der ursprüngliche Rahmenbetriebsplan von 1983 beruhte noch auf dem Ein-Endlager-Konzept und ist ebenfalls ohne Bürgerbeteiligung zustande gekommen. Die Erkundungsarbeiten sollten bereits Anfang der neunziger Jahre abgeschlossen sein. Tatsächlich ist der Plan aber mehrfach verlängert worden – bis heute.

Ob bereits die Erkundung einer Endlagerformation der atomrechtlichen Planfeststellung un-terliegt, war lange streitig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat 1990 die Anwendung des Atomrechts verneint, weil mit der Erkundung noch „nicht die Errichtung und der Betrieb eines Endlagers“ bezweckt würden. Der Bund ist allerdings nach dem BVerwG nicht befugt, unter dem Deckmantel des Bergrechts bereits ein Endlager zu bauen.

Rahmenbetriebsplanverlängerung 2010 – ohne Bürgerbeteiligung möglich?
Nach Ablauf des Erkundungsmoratoriums ist der Rahmenbetriebsplan vor kurzem erneut verlängert worden. Und auch dieses Mal wurde die Öffentlichkeit nicht beteiligt.

Dabei schreiben §§ 52 Abs. 2a, 57 c BBergG inzwischen ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung für so genannte obligatorische Rahmenbetriebspläne vor.

Das BVerwG hat zwar im Jahr 1995 die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans ohne Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis einer Übergangsvorschrift als zulässig angesehen. Dies geschah jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert haben darf, damit der Plan noch seine gesetzlich vorgesehene Steuerungsfunktion erfüllen kann.

Änderungen der Sach- und Rechtslage zwingen zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Schon wegen der Größe der übertägigen Anlagen ist bei Gorleben ein Rahmenbetriebsplan zwingend. Auch eine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage ist unschwer zu erkennen. Das Ein-Endlager-Konzept ist aufgegeben worden und es geht nur noch um wärme-entwickelnde Abfälle.

Mit der Aufgabe des Ein-Endlager Konzepts und dem Ausstieg aus der Wiederaufbereitung haben sich die Abfallmengen drastisch auf 5 - 10 Prozent der ursprünglichen Menge reduziert. Weiter sind Verkleinerungen sowie Verlagerungen der Erkundungsbereiche zu verzeichnen und geänderte Sicherheitskriterien zu berücksichtigen.

Eine Fortsetzung der Erkundung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ist deshalb unzulässig. Das übereilte Vorgehen der beteiligten Behörden ist also beträchtlichen juristischen Risiken ausgesetzt.

Der Autor RA Dr. Ulrich Wollenteit ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Hamburg und vertritt Kläger gegen die Zulassung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans sowie den aktuellen Hauptbetriebsplan.

 


24.11.2010 EJZ

gel Gorleben. Die Arbeiten am Atommüll-Endlagerprojekt Gorleben müssen wahrscheinlich weiterhin ruhen. Das ergibt sich aus einer komplizierten Rechtslage.
Denn die Rechtshilfe Gorleben hat jetzt angekündigt, gegen den angeordneten Sofortvollzug für die Weiterarbeit einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einzulegen. Damit soll die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, bis das Gericht die Frage der Weitererkundung grundsätzlich geklärt hat.

Dem Verwaltungsgericht Lüneburg steht damit eine knifflige Gorleben-Entscheidung bevor. Es muss demnächst nämlich zunächst darüber entscheiden, ob der Sofortvollzug für die weitere Erkundung des Atommüll-Endlagerprojektes Gorleben de facto auch sofort vollzogen werden darf. Gerichtssprecher Wolfgang Siebert schwant: »Es wird kompliziert.» Als wenn es nicht schon kompliziert genug wäre. Rückblende: Das Landesamt für Bergbau hatte zum 1. Oktober den Rahmenbetriebsplan für das Gorleben-Projekt verlängert - das aber nicht mit Sofortvollzug versehen. Als daraufhin Grundbesitzer wie die Kirche und Andreas Graf von Berns-torff gegen den Rahmenbetriebsplan Klagen einreichten, weil der Plan überholt und damit rechtswidrig sei, hatten die Klagen zunächst aufschiebende Wirkung. Das hatte bedeutet: Solange nicht über die eigentliche Klage entschieden ist, durfte in Gorleben keine einzige Hacke im Salzstock geschwungen werden. Dabei hatte die in Gorleben tätige Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern (DBE) schon neues Personal für die weiteren Arbeiten nach dem Moratorium eingestellt. Doch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hatte einen Antrag auf Sofortvollzug bereits in die Pipeline geschickt. Ausgerechnet an dem Tag, als die jüngste Castoren-Fuhre am 9. November das Zwischenlager Gorleben erreichte, gab das Landesamt für Bergbau grünes Licht für den Sofortvollzug. Damit war die aufschiebende Wirkung der Klagen kassiert. Mit dem zurzeit aktuellen Stand: In Gorleben darf eigentlich weiter- erkundet werden. Doch das ist nur eine juristische Momentaufnahme. Denn auch der Sofortvollzug wird wohl storniert, sobald die Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Und das will die Rechtshilfe Gorleben nun tun. Gorleben-Anwalt Nikolaus Piontek: »Es sollen einmal mehr über die Köpfe der Betroffenen hinweg vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Kläger werden dieses Vorgehen nicht hinnehmen und einen gegen den Sofortvollzug gerichteten Antrag bei Gericht stellen, sobald ihnen die dafür erforderliche Akteneinsicht gegeben worden ist.»

Das Gericht muss dann abwägen, ob der vorläufige Rechtsschutz der Kläger oder das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Arbeiten Vorrang habe, skizziert Gerichtssprecher Siebert. Das zu klären könnte durchaus eine Frage von Monaten sein. Und während dieser Phase sei es »gängige Praxis», dass Behörden von einem Sofortvollzug Abstand nehmen, wenn ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorliege, sagt Wolfgang Siebert. Ansonsten könnte nämlich das Gericht das Stoppschild hochhalten.

Damit zeichnet sich ab: Nach dem angekündigten Antrag der Rechtshilfe wird erst einmal auf Monate hinaus in Gorleben nicht weitererkundet. Bis die Frage des Sofortvollzugs geklärt ist. Und dann muss sich das Verwaltungsgericht schließlich auch noch mit der grundsätzlichen Klage beschäftigen, ob der Rahmenbetriebsplan womöglich rechtswidrig ist. Die Klärung dieser Frage könnte bis zu einem Jahr dauern, hat das Gericht bereits vor Wochen skizziert.

Bild: Verzwickte Rechtslage: Wenn die Gorleben-Gegner wie angekündigt einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug für weitere Arbeiten am Endlager-Projekt stellen, wären die Arbeiten wohl erst einmal gestoppt.

 


29.11.2010 Anmerkungen zu dem EJZ-Artikel vom 24.11.2010 „Sofort wird’s wohl nichts“

1. Das Gericht prüft die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (so der juristische Ausdruck für die Aufhebung des Sofortvollzugs und Anordnung eines Erkundungsstopps) nur auf Antrag des Klägers, nicht etwa von Amts wegen. Ein solcher Antrag ist bislang von den Klägern nicht gestellt worden.

2. Wird ein solcher Antrag gestellt wird das Gericht zunächst die Erfolgsaussichten der Klage einer vorläufigen Beurteilung unterziehen. Kommt es zu der Einschätzung dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, ordnet es die Aufhebung der sofortigen Vollziehung an, wenn nicht ganz besondere Gründe dagegen sprechen. Sieht es keine Erfolgsaussichten, wird der Antrag abgelehnt. Erst wenn die Aussichten sich noch nicht abschätzen lassen kommt es zu einer Abwägung der gegenseitigen Interessen an der sofortigen Vollziehung.

3. Weil die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit damit also schon für die Entscheidung der Klage insgesamt eine Richtung aufweist, zumindest aufweisen kann, ist es gerade in umfangreichen und komplizierten Verfahren wie dem unseren angeraten, den Antrag nicht ohne eine sorgfältige Begründung der Klage insgesamt zu stellen. Hierzu brauchen wir unter anderem die Akten. Das Gericht hat die Akten jetzt übersandt und wir rechnen mit einer Fertigstellung der Klagebegründung bis Mitte Januar. Das ist dann also der Zeitpunkt, zu dem sinnvoller weise auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden sollte. Eine entsprechende Anordnung des Gerichts steht also nicht, wie man dem Artikel vielleicht entnehmen könnte, unmittelbar bevor.

4. Das Gericht wird in unserem Fall, wegen der national hohen Bedeutung, eine sehr genaue Prüfung vornehmen und sicher nicht übereilt handeln. Möglich ist eine sogen. Zwischenverfügung durch Anordnung eines vorläufigen Erkundungsstopps erst einmal nur für die Zeit der Prüfung unseres Antrags. Das werden wir auf jeden Fall bei Gericht anregen. Und nach den Aussagen des Gerichtssprechers hätte dies auch gute Aussichten auf Erfolg. Aber bitte bedenken: der Gerichtssprecher ist an der Entscheidung nicht beteiligt. Die wird von den drei Berufsrichtern der Kammer getroffen, der unsere Klage (über die entscheiden dann nach mündlicher Verhandlung die drei Berufsrichter plus zwei ehrenamtliche Richter) vorliegt. Ich kann mir vorstellen, dass die über die Äußerungen des Vizepräsidenten und Gerichtssprechers nicht so glücklich sind.

5. Ich sehe nach wie vor gute Aussichten für den Erfolg unserer Klage, weil das eingeschlagene Verfahren bei der Erkundung rechtsstaatlich schwere Mängel aufweist und das Bergrecht keine Grundlage für die weitere Erkundung bietet.


Nikolaus Piontek , Rechtsanwalt                                            Hamburg den 29.11.2010