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Pressespiegel zur aktuellen Klage
EJZ
vom 09.04.2011
Bohren im Schwebezustand
Gericht könnte die Arbeiten in Gorleben vorläufig stoppen, sieht aber
noch Abstimmungsbedarf
Aufn.: DBE
gel Gorleben. Auch in dieser Woche gab es für den
Salzstock in Gorleben keine Ruhepause: Vorbohrungen im Bohrort 5.4,
abschließende Sicherungsarbeiten im Bohrort 1.
8, Fahrbahnbauarbeiten in der nördlichen Richtstrecke,
Sanierung im Spannungsmesssystem im Erkundungshorizont 370 in Schacht 2,
Ultraschallmessungen in Kurzbohrungen zur Erkundung von
Kohlenwasserstoffvorkommen im Querschlag 1 West. Mitnichten also ruhen die
Arbeiten im Erkundungsbergwerk für ein Atommüll-Endlager. Das
Bundesumweltministerium dokumentiert die fortschreitenden Arbeiten sogar
ganz offen auf seiner Homepage. Umso verwunderlicher, dass man beim
Verwaltungsgericht Lüneburg davon ausgeht, dass die Arbeiten ruhen. Denn
genau das entspräche eigentlich den Gepflogenheiten in einem rechtlichen
Schwebezustand wie im Fall Gorleben. Die Rechtshilfe Gorleben hat deswegen
jetzt noch einmal beim Verwaltungsgericht beantragt, die Arbeiten im
Salzstock unterbrechen zu lassen, bis das Gericht über den Sofortvollzug und
in der Hauptsache entschieden hat.
Hintergrund ist das inzwischen doch recht unübersichtliche
Verfahren zur Weiterarbeit in Gorleben. Zur Erinnerung: Das Landesamt für
Bergbau hatte am 1. Oktober 2010 den Rahmenbetriebsplan für das
Gorleben-Projekt verlängert. Nach der von Rot-Grün verfügten zehnjährigen
Arbeitsunterbrechung sollte weitererkundet werden. Am 9. November schob das
Landesamt auch noch einen Sofortvollzug für die Arbeiten hinterher. Da
hatten Gorleben-Gegner schon längst Klage eingereicht, weil der Betriebsplan
veraltet und damit rechtswidrig sei. Im Februar reichten die Gorleben-Gegner
zusätzlich Klage gegen den Sofortvollzug ein. Seitdem hätten die Arbeiten
ruhen können -sie müssen es aber nicht.
Denn zurzeit befinde man sich in einem »rechtlichen
Schwebezustand», betont Gerichtssprecher Wolfgang Siebert. Es entspreche
durchaus den Gepflogenheiten, dass bei beklagten Sofortvollzügen erst einmal
nichts geschehe. Das sei beispielsweise bei Abschiebungen als gentlemen»s
agreement gängige Praxis: damit nicht etwa Fakten geschaffen würden, die
nicht mehr rückgängig zu machen wären, während ein Gericht über den
Sofortvollzug entscheidet. Wenn in Gorleben die Arbeiten nicht eingestellt
werden, könnte das Gericht sie stoppen. Ob Lüneburg das tun wird, ist aber
noch nicht entschieden. Denn noch sollen sich Kläger und Beklagte erst
einmal dazu äußern.
Geäußert hat sich gegenüber der EJZ schon einmal das
Niedersächsische Umweltministerium, das dem Landesamt für Bergbau
übergeordnet ist: Im Salzstock würden keine Fakten geschaffen, die die
Umwelt oder Nachbarverhältnisse beeinträchtigten. Insofern sieht sich das
Ministerium an ein solches gentlemen»s agreement nicht gebunden. Die
Gorleben-Gegner dagegen warnen sehr wohl davor, dass mit der Weiterarbeit
vollendete Tatsachen geschaffen würden. Von welcher Bedeutung die
Entscheidung ist, zeigt der weitere Fahrplan, den das Verwaltungsgericht für
den Fall skizziert: Womöglich erst Ende September könnte über die Frage des
Sofortvollzugs entschieden werden. In der Hauptsache könnte ein Spruch
vielleicht erst 2012 folgen. Bis dahin könnten also erst einmal noch
zahlreiche Bohrungen, Ultraschallmessungen und Co. im Salzstock stattfinden.
Bild: Das Gorleben-Projekt wird vorangetrieben: Derzeit
wird der Salzstock für ein Atommüll-Endlager weitererkundet. Die Arbeiten
finden allerdings in einem juristischen Schwebezustand statt. Der
Sofortvollzug der Arbeiten wird nämlich beklagt. Das Gericht könnte sie
vorerst stoppen.
EJZ vom 21.10.2010
Augen
zu vor den Mängeln?
Endlager-Projekt: Gorleben-Gegner klagen
Endlager-Projekt: Gorleben-Gegner klagen
lr Gorleben. Greenpeace und die Rechtshilfe Gorleben haben gestern
zusammen mit betroffenen Anwohnern Klage gegen die Wiederaufnahme der
Arbeiten im Salzstock Gorleben eingereicht. Die Klage beim
Verwaltungsgericht Lüneburg richtet sich gegen die im September genehmigte
Verlängerung des Rahmenbetriebsplanes aus dem Jahr 1982 für das
Atommüll-End- lagerprojekt.
Die Verlängerung ist nach Ansicht der Kläger rechtswidrig, da sich
sämtliche Voraussetzungen wie Art und Menge der Abfälle, Erkundungsumfang
und Sicherheitsanforderungen seit 1982 geändert hätten. Zu den betroffenen
Anwohnern gehört unter anderem die Familie von Bernstorff. Die Klage war
lange angedroht. Die Umweltschutzorganisation Greenpeace fordert nun erneut,
den Endlager-Standort Gorleben aufzugeben und eine ergebnisoffene
vergleichende Standortsuche nach internationalen wissenschaftlichen
Standards zu starten. Greenpeace-Atomexperte Mathias Edler sagt: »Mit
Tricksereien will die Bundesregierung den Salzstock in Gorleben nach heute
nicht mehr gültigem Recht als Endlager ausbauen. Die Öffentlichkeit soll
draußen bleiben, bis alles fertig ist. Das ist juristisch unzulässig, und
dagegen klagen wir.» Die evangelische Kirche, der ebenfalls Salzrechte in
Gorleben gehören, wird heute mit einer eigenen Klage nachlegen.
Greenpeace erinnert: Der strittige Rahmenbetriebsplan wurde 1982 nach
damaligem Bergrecht erstellt. In dem Plan sei die Erkundung des gesamten
Salzstocks als Endlager für hochradioaktiven Atommüll genehmigt worden. Das
Bundesumweltministerium wolle jetzt jedoch nur noch den nordöstlichen
Teil des Salzstocks untersuchen, da der Rest geologisch ungeeignet sei oder
die Salzrechte fehlten. Doch »das ist hochgradig sicherheitsrelevant», meint
Asta von Oppen von der Rechtshilfe Gorleben: »Wer nur einzelne Abschnitte
des Salzstocks untersucht und dabei vor geologischen Mängeln die Augen
verschließt, kann nicht sagen, Gorleben sei sicher.» Nach Ansicht der Kläger
muss das Bundesumweltministerium dafür einen neuen Rahmenbetriebsplan
beantragen. Selbst das Bundesamt für Strahlenschutz hatte 1993 in einer
schriftlichen Stellungnahme festgestellt: »Die Beschränkung der Erkundung
auf den nordöstlichen Teil des Salzstocks wäre ein neues Vorhaben, für das
neue Betriebsplanverfahren durchgeführt werden müss-ten.» Ein neuer Antrag
müsste jedoch dem seit 1990 geltenden Bergrecht folgen und würde eine
Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern.
»Genau das will die Bundesregierung umgehen, um schnell und ohne großes
Aufsehen Tatsachen zu schaffen», kritisiert von Oppen. Nach Auffassung von
Greenpeace, der Rechtshilfe Gorleben und der Anwohner müssten die Arbeiten
in Gorleben darüber hinaus nicht nur dem aktuellen Bergrecht, sondern auch
dem wesentlich strengeren Atomrecht genügen. Denn in Gorleben werde bereits
ein Endlager gebaut: Schächte, Strecken und Betriebsräume entsprächen den
Industrienormen für ein Endlager. Sowohl die Lagerung von heute 91
Castorbehältern genau über dem Salzstock als auch die Untersuchung nur eines
Endlager-Standortes sind nach Ansicht der Kläger juristisch als
Vorfestlegung zu werten. Die hiesige Bürgerinitiative Umweltschutz spricht
von einer aussichtsreichen Klage: »Die Fortschreibung des verbrauchten und
veralteten Rahmenbetriebsplans aus dem Jahr 1982 zielt vor allem darauf, die
Mitsprache und Klagebefugnis der Öffentlichkeit zu unterlaufen. Mit der
Entscheidung, nach dem 10-jährigen Moratorium den Salzstock Gorleben
alternativlos und auf der Basis des Bergrechts ,weiterzuerkunden», wird
manifest, dass aus einer Vorfestlegung auf Gorleben die Festlegung wurde.»
Scheibchenweise solle das Endlager Gorleben realisiert werden. Doch damit
werde Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) scheitern.
Frankfurter Rundschau
vom 21.10.2010
Politik
Atomendlagersuche
Klage unterbricht Gorleben-Erkundung
Anwohner und Salzrechte-Inhaber haben mit ihrer Klage gegen die
Endlagersuche die Erkundung in Gorleben vorerst gestoppt. Einen von
Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) angeregten Runden Tisch lehnen sie ab.
Berlin – Betroffene Gorlebener und die Organisation Greenpeace haben am
Dienstag beim Verwaltungsgericht Lüneburg eine „Anfechtung“ dagegen
eingereicht, dass im September der Rahmenbetriebsplan zur
Salzstock-Erkundung von 1982 verlängert wurde.
Wie der Anwalt der Kläger, Ulrich Wollenteit, gestern in Berlin erklärte,
habe das „aufschiebende Wirkung“ für die Genehmigung. Die im Oktober
begonnene Erkundung müsse bis zur Klärung der Rechtsfrage unterbrochen
werden. Aus dem Bundesumweltministerium, das für die Erkundung zuständig
ist, hieß es, dass ohnehin noch nicht am Schacht gearbeitet werde. Bisher
laufe noch die theoretische Vorbereitung.
Die Anwohner machen mit der Klage ihre Beteiligungs- und Eigentumsrechte
geltend, sagte Wollenteit. So wichen Lage der Erkundungsschächte und
geplante Müllmenge klar vom 1982 genehmigten Betriebsplan ab. Selbst das
zuständige Bundesamt für Strahlenschutz habe das 1993 dem Ministerium
gemeldet. Laut Greenpeace macht das eine neue Genehmigung nötig. Das
vermeide die Politik, weil das 1990 novellierte Bergrecht Bürgerbeteiligung
und Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt. Ohnehin müsse die Erkundung
längst nach Atomrecht vollzogen werden, da viele Entscheidungen auf eine
Vorfestlegung auf den Standort hinweisen, etwa die Zwischenlagerung von
Atommüll vor Ort. Auch sei bei früheren Verfahren nicht berücksichtigt
worden, dass seit Juli 1977 ein Planfeststellungsverfahren nach
niedersächsischem Recht läuft. Die Entscheidung werde offenbar verschleppt.
Anwohner lehnen Röttgen-Angebot ab
So lange der Dialog mit den Bürgern, zu dem Umweltminister Norbert Röttgen
(CDU) jüngst eingeladen hatte, unter diesen Bedingungen laufe, werden die
Gorlebener nicht teilnehmen, erklärte Asta von Oppen, Sprecherin der
Rechtshilfe Gorleben im Namen aller örtlichen Bürgerinitiativen. Röttgen
hatte einen Runden Tisch oder Mediatorengespräch nach Vorbild von
Stuttgart-21 angeregt. Das gaukle Bürgerbeteiligung nur vor, sagte von Oppen.
Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen die Gegner des
Castor-Transports nach Gorleben schreiten voran. Man habe gegen elf
Bundestagsabgeordnete der Linkspartei Ermittlungsverfahren eingeleitet, die
den Aufruf „Castor Schottern“ unterzeichnet haben. Man verdächtige sie, zu
Straftaten aufzurufen, sagte Staatsanwaltschaftssprecherin Angelika Klee der
FR. Die Staatsanwaltschaft habe den Bundestagspräsidenten über die
Ermittlungen unterrichtet und so den Schutz der Politiker vor
Strafverfolgung aufgehoben: „Die Abgeordneten sind damit nicht mehr immun.“
Der linke Bundestagsabgeordnete Jan van Aken hält die Mitteilung der
Staatsanwaltschaft für eine „Einschüchterungsmethode“ und will sich nicht
beeindrucken lassen. „Diese Atompolitik ist derart undemokratisch, dass
Widerstand zur Pflicht wird“, sagt van Aken der FR. „Ich halte das
gewaltfreie Schottern für ein legitimes Mittel zivilen Ungehorsams.“
Legal Tribune online
09.11.2010
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/1901/erkundung-ohne-oeffentlichkeitsbeteiligung-unzulaessig/
Salzstock Gorleben
Keine Erkundung ohne die Öffentlichkeit
Der Salzstock von Gorleben soll weiter auf seine
Eignung zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erkundet werden. Dazu wurde
ein alter Rahmenbetriebsplan verlängert - und die Öffentlichkeit wiederum
nicht beteiligt. Zu Unrecht, meint Dr. Ulrich Wollenteit, der auf die
massiven Änderungen der letzten Jahrzehnte beim Projekt Atommüllentsorgung
verweist.
Die Nutzung der Atomkraft zur Stromerzeugung ist begonnen
worden, obwohl für die Entsorgung der Abfälle noch keine Lösung zur
Verfügung stand. Eine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Endlager zu
schaffen, ist erst im Jahr 1976 in § 9 a Abs. 3 Satz 1 AtG verankert worden.
Ein Endlager gibt es dennoch bis heute nicht. Auch wegen dieser ungelösten
Entsorgungsfrage wollte der Ausstiegsgesetzgeber die unbefristete
Fortsetzung der Kernenergienutzung nicht mehr hinnehmen.
Die Brisanz in den Fragen nach dem Atommüll liegt in der extremen
Gefährlichkeit der Abfälle und den unvorstellbar langen Zeiträumen, für die
Sicherheit garantiert sein muss. Die Langzeitsicherheit soll durch die nicht
rückholbare Lagerung der Abfälle in tiefen geologischen Formationen
gewährleistet werden. Ob die Bedingungen bei Gorleben ausreichend günstig
sind, ist umstritten.
Von 1977 bis heute: Gemengelage zwischen Atom- und Bergrecht
Errichtung und Betrieb eines Endlagers bedürfen nach § 9b AtG einer
Planfeststellung. Nach einer äußerst umstrittenen Standortentscheidung, an
der die Öffentlichkeit nie beteiligt war, ist bereits im Jahre 1977 ein
Planfeststellungsantrag gestellt worden. Er war auf die Errichtung eines
„nationalen Entsorgungszentrums“ ausgelegt und sollte neben einem Endlager
für alle Arten von Nuklearabfällen eine Wiederaufbereitungsanlage, ein
Zwischenlager und vieles mehr umfassen. Das Verfahren wurde jedoch auf Eis
gelegt, so dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in weite Ferne gerückt ist.
Die eigentliche Erkundung erfolgte dann auf Basis eines Rahmenbetriebsplans
sowie zahlreicher Haupt- und Sonderbetriebspläne nach Bergrecht. Der
ursprüngliche Rahmenbetriebsplan von 1983 beruhte noch auf dem
Ein-Endlager-Konzept und ist ebenfalls ohne Bürgerbeteiligung zustande
gekommen. Die Erkundungsarbeiten sollten bereits Anfang der neunziger Jahre
abgeschlossen sein. Tatsächlich ist der Plan aber mehrfach verlängert worden
– bis heute.
Ob bereits die Erkundung einer Endlagerformation der atomrechtlichen
Planfeststellung un-terliegt, war lange streitig. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat 1990 die Anwendung des Atomrechts
verneint, weil mit der Erkundung noch „nicht die Errichtung und der Betrieb
eines Endlagers“ bezweckt würden. Der Bund ist allerdings nach dem BVerwG
nicht befugt, unter dem Deckmantel des Bergrechts bereits ein Endlager zu
bauen.
Rahmenbetriebsplanverlängerung 2010 – ohne Bürgerbeteiligung möglich?
Nach Ablauf des Erkundungsmoratoriums ist der Rahmenbetriebsplan vor
kurzem erneut verlängert worden. Und auch dieses Mal wurde die
Öffentlichkeit nicht beteiligt.
Dabei schreiben §§ 52 Abs. 2a, 57 c BBergG inzwischen ein
Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und
Umweltverträglichkeitsprüfung für so genannte obligatorische
Rahmenbetriebspläne vor.
Das BVerwG hat zwar im Jahr 1995 die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans
ohne Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis einer Übergangsvorschrift als
zulässig angesehen. Dies geschah jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Sach-
und Rechtslage nicht geändert haben darf, damit der Plan noch seine
gesetzlich vorgesehene Steuerungsfunktion erfüllen kann.
Änderungen der Sach- und Rechtslage zwingen zur
Öffentlichkeitsbeteiligung
Schon wegen der Größe der übertägigen Anlagen ist bei Gorleben ein
Rahmenbetriebsplan zwingend. Auch eine grundlegende Änderung der Sach- und
Rechtslage ist unschwer zu erkennen. Das Ein-Endlager-Konzept ist aufgegeben
worden und es geht nur noch um wärme-entwickelnde Abfälle.
Mit der Aufgabe des Ein-Endlager Konzepts und dem Ausstieg aus der
Wiederaufbereitung haben sich die Abfallmengen drastisch auf 5 - 10 Prozent
der ursprünglichen Menge reduziert. Weiter sind Verkleinerungen sowie
Verlagerungen der Erkundungsbereiche zu verzeichnen und geänderte
Sicherheitskriterien zu berücksichtigen.
Eine Fortsetzung der Erkundung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ist deshalb
unzulässig. Das übereilte Vorgehen der beteiligten Behörden ist also
beträchtlichen juristischen Risiken ausgesetzt.
Der Autor RA Dr. Ulrich Wollenteit ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in
Hamburg und vertritt Kläger gegen die Zulassung der Verlängerung des
Rahmenbetriebsplans sowie den aktuellen Hauptbetriebsplan.
24.11.2010 EJZ
gel Gorleben. Die Arbeiten am Atommüll-Endlagerprojekt
Gorleben müssen wahrscheinlich weiterhin ruhen. Das ergibt sich aus einer
komplizierten Rechtslage.
Denn die Rechtshilfe Gorleben hat jetzt angekündigt, gegen den
angeordneten Sofortvollzug für die Weiterarbeit einen Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz einzulegen. Damit soll die aufschiebende Wirkung
wiederhergestellt werden, bis das Gericht die Frage der Weitererkundung
grundsätzlich geklärt hat.
Dem Verwaltungsgericht Lüneburg steht damit eine knifflige
Gorleben-Entscheidung bevor. Es muss demnächst nämlich zunächst darüber
entscheiden, ob der Sofortvollzug für die weitere Erkundung des
Atommüll-Endlagerprojektes Gorleben de facto auch sofort vollzogen werden
darf. Gerichtssprecher Wolfgang Siebert schwant: »Es wird kompliziert.» Als
wenn es nicht schon kompliziert genug wäre. Rückblende: Das Landesamt für
Bergbau hatte zum 1. Oktober den Rahmenbetriebsplan für das Gorleben-Projekt
verlängert - das aber nicht mit Sofortvollzug versehen. Als daraufhin
Grundbesitzer wie die Kirche und Andreas Graf von Berns-torff gegen den
Rahmenbetriebsplan Klagen einreichten, weil der Plan überholt und damit
rechtswidrig sei, hatten die Klagen zunächst aufschiebende Wirkung. Das
hatte bedeutet: Solange nicht über die eigentliche Klage entschieden ist,
durfte in Gorleben keine einzige Hacke im Salzstock geschwungen werden.
Dabei hatte die in Gorleben tätige Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb
von Endlagern (DBE) schon neues Personal für die weiteren Arbeiten nach dem
Moratorium eingestellt. Doch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hatte
einen Antrag auf Sofortvollzug bereits in die Pipeline geschickt.
Ausgerechnet an dem Tag, als die jüngste Castoren-Fuhre am 9. November das
Zwischenlager Gorleben erreichte, gab das Landesamt für Bergbau grünes Licht
für den Sofortvollzug. Damit war die aufschiebende Wirkung der Klagen
kassiert. Mit dem zurzeit aktuellen Stand: In Gorleben darf eigentlich
weiter- erkundet werden. Doch das ist nur eine juristische Momentaufnahme.
Denn auch der Sofortvollzug wird wohl storniert, sobald die Kläger einen
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Und das will die Rechtshilfe
Gorleben nun tun. Gorleben-Anwalt Nikolaus Piontek: »Es sollen einmal mehr
über die Köpfe der Betroffenen hinweg vollendete Tatsachen geschaffen
werden. Die Kläger werden dieses Vorgehen nicht hinnehmen und einen gegen
den Sofortvollzug gerichteten Antrag bei Gericht stellen, sobald ihnen die
dafür erforderliche Akteneinsicht gegeben worden ist.»
Das Gericht muss dann abwägen, ob der vorläufige Rechtsschutz der Kläger
oder das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Arbeiten Vorrang
habe, skizziert Gerichtssprecher Siebert. Das zu klären könnte durchaus eine
Frage von Monaten sein. Und während dieser Phase sei es »gängige Praxis»,
dass Behörden von einem Sofortvollzug Abstand nehmen, wenn ein Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz vorliege, sagt Wolfgang Siebert. Ansonsten könnte
nämlich das Gericht das Stoppschild hochhalten.
Damit zeichnet sich ab: Nach dem angekündigten Antrag der Rechtshilfe wird
erst einmal auf Monate hinaus in Gorleben nicht weitererkundet. Bis die
Frage des Sofortvollzugs geklärt ist. Und dann muss sich das
Verwaltungsgericht schließlich auch noch mit der grundsätzlichen Klage
beschäftigen, ob der Rahmenbetriebsplan womöglich rechtswidrig ist. Die
Klärung dieser Frage könnte bis zu einem Jahr dauern, hat das Gericht
bereits vor Wochen skizziert.
Bild: Verzwickte Rechtslage: Wenn die Gorleben-Gegner wie angekündigt einen
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug für weitere
Arbeiten am Endlager-Projekt stellen, wären die Arbeiten wohl erst einmal
gestoppt.
29.11.2010 Anmerkungen zu dem EJZ-Artikel vom
24.11.2010 „Sofort wird’s wohl nichts“
1. Das Gericht prüft die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage (so der juristische Ausdruck für die Aufhebung des Sofortvollzugs und
Anordnung eines Erkundungsstopps) nur auf Antrag des Klägers, nicht etwa von
Amts wegen. Ein solcher Antrag ist bislang von den Klägern nicht gestellt
worden.
2. Wird ein solcher Antrag gestellt wird das Gericht zunächst die
Erfolgsaussichten der Klage einer vorläufigen Beurteilung unterziehen. Kommt
es zu der Einschätzung dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit
erfolgreich sein wird, ordnet es die Aufhebung der sofortigen Vollziehung
an, wenn nicht ganz besondere Gründe dagegen sprechen. Sieht es keine
Erfolgsaussichten, wird der Antrag abgelehnt. Erst wenn die Aussichten sich
noch nicht abschätzen lassen kommt es zu einer Abwägung der gegenseitigen
Interessen an der sofortigen Vollziehung.
3. Weil die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit damit also schon
für die Entscheidung der Klage insgesamt eine Richtung aufweist, zumindest
aufweisen kann, ist es gerade in umfangreichen und komplizierten Verfahren
wie dem unseren angeraten, den Antrag nicht ohne eine sorgfältige Begründung
der Klage insgesamt zu stellen. Hierzu brauchen wir unter anderem die Akten.
Das Gericht hat die Akten jetzt übersandt und wir rechnen mit einer
Fertigstellung der Klagebegründung bis Mitte Januar. Das ist dann also der
Zeitpunkt, zu dem sinnvoller weise auch der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gestellt werden sollte. Eine entsprechende Anordnung
des Gerichts steht also nicht, wie man dem Artikel vielleicht entnehmen
könnte, unmittelbar bevor.
4. Das Gericht wird in unserem Fall, wegen der national hohen Bedeutung,
eine sehr genaue Prüfung vornehmen und sicher nicht übereilt handeln.
Möglich ist eine sogen. Zwischenverfügung durch Anordnung eines vorläufigen
Erkundungsstopps erst einmal nur für die Zeit der Prüfung unseres Antrags.
Das werden wir auf jeden Fall bei Gericht anregen. Und nach den Aussagen des
Gerichtssprechers hätte dies auch gute Aussichten auf Erfolg. Aber bitte
bedenken: der Gerichtssprecher ist an der Entscheidung nicht beteiligt. Die
wird von den drei Berufsrichtern der Kammer getroffen, der unsere Klage
(über die entscheiden dann nach mündlicher Verhandlung die drei
Berufsrichter plus zwei ehrenamtliche Richter) vorliegt. Ich kann mir
vorstellen, dass die über die Äußerungen des Vizepräsidenten und
Gerichtssprechers nicht so glücklich sind.
5. Ich sehe nach wie vor gute Aussichten für den Erfolg unserer Klage, weil
das eingeschlagene Verfahren bei der Erkundung rechtsstaatlich schwere
Mängel aufweist und das Bergrecht keine Grundlage für die weitere Erkundung
bietet.
Nikolaus Piontek , Rechtsanwalt
Hamburg den 29.11.2010
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